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simanovski - Kanzlei für faires Wirtschaften
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Wissensaustausch
Förderung von Projekten im Ausland
Hallo,
Quartiermeister möchte ab diesem Jahr auch soziale Projekte in Österreich fördern. Kann mir jemand dabei weiterhelfen, inwieweit hier das Gemeinnützigkeitsrecht greift und was bei einer Spende ins Ausland zu beachten ist? (wir sind eine gUG)
Vielen herzlichen Dank,
Lisa
Ankündigungen
Event zur Rechtsformwahl & Finanzierung deines Projekts!
Liebe Gründer:innen und Gründungsinteressierte!
Bei Gründungsfragen bringen wir wieder eure Fragen auf die Bühne 🌿 Welche Rechtsform zu deiner Idee passt, was sich hinter dem Gemeinnützigkeitsbegriff verbirgt uvm. klären wir am 13. Januar um 18:30 Uhr. Mit dabei ist auch Eyleen vom Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft (BNW e.V.) , die uns Einblicke in den Verband und tolle Beispiele liefert!
Wie ihr an Kohle für euer Projekt kommt, welche Möglichkeiten sich euch bieten, berichten am 20. Januar Rechtanwalt Sebastian Stindt und Cirplus-Gründer Christian. Letzterer hat kürzlich erst eine 3,3 Mio Fundingrunde beendet und weiß, wovon er spricht.
Schaltet kostenfrei ein, stellt eure Frage in der neuen digitalen Frag-mich-alles-Runde des Sektors ✨ Zur Anmeldung geht es hier!
Super Reihe für Gründer:innen oder solche, die es werden wollen!
Hallo Lisa,
Auslandsspenden können (nur) unter bestimmten Bedingungen vom Finanzamt in der deutschen Steuererklärung anerkannt werden.
Eine Spende kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Empfänger nach seiner Satzung oder seinem Stiftungsgeschäft und aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Im Fall einer Auslandsspende habe der Spender dies gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Als Nachweis geeignet sind dabei u.a. die Satzung, der Tätigkeitsbericht oder Aufzeichnungen über Vereinnahmung und die Verwendung der Spendengelder. Wenn entsprechende Nachweise nicht vorliegen, kann die Spende nicht steuerwirksam in Abzug gebracht werden. Dass vergleichbare Organisationen im Inland als gemeinnützig anerkannt seien, reicht für den Spendenabzug nicht aus
Voraussetzung für den Spendenabzug in Deutschland ist die Vorlage von Unterlagen, die eine genaue Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung des Vereins oder der Stiftung ermöglichen (ggf. übersetzt, in deutscher Sprache!). Diese Dokumentenvorlage hat durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet diese Unterlagen auf dem Amtswege zu beschaffen. Als geeignete Unterlage kommt z.B. der Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht in Frage, der durch die Stiftung oder den Verein bei der jeweils zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde eingereicht wurde. Die gute Nachricht: Eine Spendenbescheinigung nach deutschem Muster ist allerdings nicht erforderlich, da dies von ausländischen Vereinigungen nicht verlangt werden kann.
GLG, Carsten
Hey Lisa, alles klar. Aber: NIEmals als „Schenkung“ benennen. Davon abgesehen, dass formal, meinem Verständnis nach, keine echte Schenkung gewollt ist, befürchte ich Irritationen, wenn es so benannt wird.
Hier ist jetzt wirklich nochmal zu unterscheiden: erhält der Partner vor Ort finanzielle Mittel, mit voller Verfügungsmacht oder setzt er/sie vor Ort ein Projekt um und rechnet Euch ggü, ab. Sollte der Partner nicht nur „Erfüllungsgehilfe“ vor Ort sein, kommt es weniger darauf an, wofür er das Geld konkret einsetzt, als wir die Organisation nach dt. Recht einzuordnen ist.
Gruß, Carsten
Ich hoffe, ich habe das so richtig verstanden! ;)